Physiotherapie Langenhorn

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Häufig gestellte Fragen

Allgemein Fragen

1. Sollte ich unbedingt einen Termin vereinbaren?

2. Bis wann sollte ich zu meinem Termin erscheinen?

3. Ich kann meine Termin nicht einhalten. Was soll ich tun? 

5. Was soll ich mitbringen?

6. Kann ich meinen Physiotherapeuten_in wechseln?

7. Behandlungsvereinbahrung / Datenschutz

8. Kann ich auch ohne Rezept behandelt werden?

1. Sollte ich unbedingt einen Termin vereinbaren?

Ja. 

Terminvereinbarungen sind dringend notwendig damit der Ablauf in unserer Praxis für Sie reibungslos verläuft. Dafür kommen Sie einfach während der Rezeptionszeiten (08.00 bis 18.00) vorbei 

oder rufen Sie einfach unter 040/5202724 an oder nutzen unser Kontaktformular.

Wenn Sie außerhalb unserer Geschäftszeiten anrufen oder wir uns gerade im Gespräch befinden, 

sprechen Sie bitte auf den Anrufbeantworter. Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück.


2. Bis wann sollte ich zu meinem Termin erscheinen?

Bitte erscheinen Sie rechtzeitig, wenn möglich 5-10 Minuten vor Behandlungsbeginn bei uns in der Praxis.

Beim ersten Termin, auch gerne bis zu 30 Minuten früher, wenn Sie nicht schon die Termine mit Rezept in der Praxis ab gesprochen haben, sondern Telefonisch.

Ein verzögerter Behandlungsbeginn kann aufgrund unseres engen Zeitplanes leider nicht nachgeholt werden.

3. Ich kann meine Termin nicht einhalten. Was soll ich tun?

    Wenn Sie Termin nicht wahrnehmen können, ist es erst einmal nicht schlimm. 

    Aber es ist wichtig, dass Sie diesen so rechtzeitig wie möglich telefonisch absagen, denn wir möchten dann anderen Patienten die Chance geben, bei uns einen Termin zu ergattern. 

    Patienten mit akutem Bandscheibenvorfall oder nach einer Knie-OP freuen sich sehr über einen Termin.

    In der Regel sollten Termine mindestens 24 Stunden vorher abgesagt werden, denn der Ausfall des Termins wird vorerst nicht vergütet.

    Wir bitten Sie deshalb darum, nur in dringenden Fällen abzusagen, 

    Können wir den Termin nicht erneut vergeben, werden wir laut Behandlungsvertrag Ihnen eine Ausfallrechnung stellen.

    Bitte sagen Sie in dringen Fällen am Wochenende über unser Anrufbeantworter oder über unser Kontaktformular ab.

    4. langfristige Termine oder Dauerbehandlungen

    Organisieren Sie, mit uns, möglichst lange im Voraus die langfristige und/oder Dauertermine.

    5. Was soll ich mitbringen?

    Für Ihren ersten Termin bringen Sie bitte folgendes mit:

    - Ihre Heilmittelverordnung (Rezept)

    - Ihre Versichertenkarte

    - Rezeptgebühr (siehe hier) oder einen Befreiungsausweis (siehe hier)

    - Ihren Terminplaner

    zu jeder Behandlung:

    ein frisches Badehandtuch, Bettlaken oder Spannbettlaken (80 x 140 cm   oder größer)

    - sportliche und/oder bequeme Kleidung

    - T-Shirt Turnhose kurz (Kniebehandlung) oder lang

    - evtl. Turnschuhe (für den Turnraum)  

    6. Kann ich meinen Therapeuten_in wechseln?

    Es kann immer mal wieder vorkommen, dass Patienten mit ihrem behandelnden Physiotherapeuten_in nicht zufrieden sind oder  anderen Umständen den Therapeuten wechseln wollen. 

    In der Regel ist das kein Problem, sprechen Sie unser Rezeptionteam an.

    Leider  kommt es aufgrund von Umzug oder anderen Umständen zu einem Praxis wechseln müssen. In der Regel ist das kein Problem und wird von sämtlichen Krankenkassen ohne Schwierigkeiten akzeptiert und genehmigt.

    Bei einem solchen Wechsel würden wir uns über eine Komentar frühen, unter Kontaktformular.

    7. Behandlungsvereinbahrung / Datenschutz

    Alle Wichtigen Dinge werden in unserer Behandlungsvereinbahrung, Honorarvereinbarung  und dem Datenschutzdokument, welche Sie für die Behandlung in unserer Praxis unterschreiben dürfen.

    Müssen, da ohne die Unterschrift , eine Abrechnung mit den Krankenkassen statt finden kann.

    Sie finden die Dokumente ohne Daten hier!

    8. Kann ich auch ohne Rezept behandelt werden?

    Nein!

    Wir behandeln aus Versicherungstechnischen Gründen nur mit Rezept, egal ob Gesetzlich oder Privatversichert.

    Es sollte grundsätzlich eine Diagnose vorliegen, bevor man im trüben fischt.

    Egal ob eine Sportverletzung vorliegt, einfach nur Rückenschmerzen oder vielleicht doch ein Bandscheibenvorfall? 

    Ein Arzt_in sollte eine Diagnose stellen und in den meisten Fällen ein Rezept für die Physiotherapie ausstellen.

    Nur so kann das Ziel einer jeden Physiotherapie, nämlich die Funktions- und Bewegungsfähigkeit des Körpers wieder herzustellen oder vorhandene Schmerzen zu lindern erfolgreich sein.

    Die Physiotherapie fällt unter die Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen.

    Dies gilt für so gut wie alle Behandlungsmethoden. 

    Jedoch ist es empfehlenswert, diese Möglichkeit nur bei wirklich gesundheitlichen Problemen in Anspruch zu nehmen. 


    Fragen von gesetzlich Versicherten Patienten

    1. Warum musste ich mit meinem Rezept nochmal zum Arzt?
    2. Wie lange ist ein Rezept gültig?
    3. Wie lange dürfen die Pausen zwischen den Behandlungen sein?
    4. Warum wird eine Rezeptgebühr/Eigenbeteiligung fällig?
    5. Wie hoch ist die Rezeptgebühr?
    6. Wie viele Behandlungen bekomme ich verschrieben?
      1. Darf ich zu einem Rezept auch selbst etwas dazubuchen?

      1. Warum musste ich mit meinem Rezept nochmal zum Arzt?

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn wir gelegentlich ein vorgelegtes Rezept nicht ohne weiteres akzeptieren können und dieses, durch Sie als Patient, nochmals Ihrem Arzt vorgelegt werden muss.

      Physiotherapeuten sind in der Rezeptprüfpflicht,

      d.h. wir müssen das Rezept auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.

      Sollten Eintragungen fehlerhaft sein, müssen diese vom Arzt geändert werden.

      Diese Änderungen müssen immer mit Unterschrift und Stempel des Arztes versehen werden, damit die Krankenkasse das Rezept zur Abrechnung akzeptiert.

      2. Wie lange ist ein Rezept gültig?

      Der G-BA hat die Frist für den Beginn der Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung von 14 auf 28 Tage verlängert.

      Damit soll ein möglicherweise bestehender Terminstau in den Praxen entgegengewirkt werden.

      Die Sonderregelung gilt vom 1. Juli bis zum 30. September 2020.

      Mit Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie zum 1. Oktober 2020 wird die Frist von 28 Tagen dann regelhaft gelten.

      3. Wie lange dürfen die Pausen zwischen den Behandlungen sein?

      Bei einer Unterbrechung der Behandlung von mehr als 14 Kalendertagen verliert das Rezept seine Gültigkeit.

      4. Warum wird eine Rezeptgebühr/Eigenbeteiligung fällig?

      Im Auftrag der Krankenkassen müssen wir für jedes Rezept eine Zuzahlung/Rezeptgebühr einziehen, da die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer Heilmittelverordnung nicht komplett übernehmen.

      5. Wie hoch ist die Rezeptgebühr?

      Gemäß Sozialgesetzbuch V müssen gesetzlich Krankenversicherte Personen eine Zuzahlung entrichten:

      Die Zuzahlung errechnet sich wie folgt:

          10,00 Euro pro Verordnung

          + 10% des gesamten Behandlungspreises

      Wir bitten Sie, die Rezeptgebühr bei Ihrer ersten Behandlung zu bezahlen.

      Um gesetzlich versicherte Patienten jedoch finanziell nicht zu überlasten, hat der Gesetzgeber eine Belastungsfreigrenze pro Jahr festgelegt. Diese besagt, dass die Summe aller Zuzahlungen maximal 2 % der Bruttohaushaltseinkommen eines Erwachsenen betragen darf. Hierzu zählen alle Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel, Zuzahlungen für Krankenfahrten oder Krankenhausbehandlungen sowie für die häusliche Krankenpflege.

      6. Wie viele Behandlungen bekomme ich verschrieben?

      Da Physiotherapie zu den sogenannten Heilmitteln gehört, ist die Dauer der Therapie im Heilmittelkalatog festgelegt.

      Je nach Art der Krankheit wird ein Ziel der Therapie vereinbart und die maximale Dauer der Therapie bestimmt. Dann endet der Regelfall und der Patient muss etwa 12 Wochen warten, um wieder neue Rezepte für dieselbe Diagnose zu bekommen.

      Doch sollte der Patient unter einer neuen Krankheit leiden, gilt dies als neuer Regelfall und ist somit von den 12 Wochen ausgeschlossen - es können bei Bedarf neue Rezepte ausgestellt werden.

      Der langfristige Heilmittelbedarf

      Hat Ihre Ärztin/Ihr bei Ihnen eine schwere funktionelle oder strukturelle Schädigung festgestellt, bei deren Behandlung

      • fortlaufend

      • über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr

      Heilmittel erforderlich sind, erfolgt die Genehmigung durch ein vereinfachtes Verfahren.

      Die Heilmittel-Richtlinie enthält als Anlage 2 eine Diagnoseliste. Allerdings ist mindestens alle zwölf Wochen ein Arztbesuch zur medizinischen Kontrolle und eine erneute Heilmittelverordnung nötig.

      ———————————————————————

      Rezeptbespiel einer normalen Verordnung:

      Diagnosegruppe WS 1 Wirbelsäule

      Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane

      Blockierungen | Degenerative WS-Erkrankungen | Wirbelsäulenverletzungen | Bandscheibenprolaps | Skoliosen | Osteoporose  (M81.-) | Entzündlich-rheumatische WS-Erkrankungen

      Leitsymptomatiken für Diagnosegruppe WS 1

      -> Schädigung der Bewegungssegmente

      -> Schädigung/Störung der Muskelfunktion

      Vorrangige Heilmittel

      KG = Allgemeine Krankengymnastik | MT = Manuelle Therapie

      M = Massage KGG = Krankengymnastik am Gerät

      D1 - Heilmittelkombination

      Ergänzende Heilmittel

      EL = Elektrotherapie | Eis = Kältetherapie

      TR = Traktionsbehandlung |WP = Wärmepackung


      Höchstmenge je VO: bis zu 6x/VO

      bis zu 18 Einheiten, davon jeweils bis zu 12 Einheiten für

      standardisierte HeilmittelkombinationMassagetherapien  

      7. Darf ich zu einem Rezept auch selbst etwas dazubuchen?

      Nein!

      Wenn Sie den Wunsch haben weitere zusätzliche Leistungen (Massage, KGG, Wärmepackung) in Anspruch zu nehmen, brauchen Sie ein Privatrezept! 

      Sprechen Sie uns an.

      Gerne beraten wir Sie über sinnvolle Ergänzungen um Ihr Therapieziel optimal zu erreichen.

      Fragen von Privatpatienten & Beamten

      1. Wie läuft das mit der Honorarvereinbarung ab?
      2. Muss ich ggf. selber was dazu zahlen?
      3. Wie sind die Preise für Privatpatienten?  

      1. Wie läuft das mit der Honorarvereinbarung ab?

      Zu Beginn der Physiotherapie vereinbaren wir mit Ihnen das Honorar mittels Honorarvereinbarung.

      Die Höhe der von Ihnen zu entrichtenden Vergütung für die Behandlung ist Bestandteil des Behandlungsvertrages und ist unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung durch Ihre private Krankenversicherung zu zahlen.

      2. Muss ich ggf. selber was dazu zahlen?

      Sie sollten vor dem Behandlungsbeginn Kontakt zu Ihrer Krankenkasse aufnehmen, um den Kostenrahmen und eine eventuelle Eigenbeteiligung abzuklären. Diese ist abhängig von Ihrem vereinbarten Tarif.

      4. Wie sind die Preise für Privatpatienten & Beamte?

      Eine allgemein verbindliche Gebührenordnung für physiotherapeutische Leistungen existiert im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht.

      Wir orientieren uns bei der Preisgestaltung an den Empfehlungen aus der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Diese Gebührenübersicht stellt einen Rahmen für die Ermittlung von Privatpreisen in der Physiotherapie und in anderen Bereichen der Heilmitteltherapie dar. Für Privatpatienten und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines Multiplikators zur Kostendeckung der physiotherapeutischen Leistungen zwischen 1,8 und 2,3. Bei uns beträgt der Verrechnungssatz für therapeutische Leistungen 1,4%.

      Beamte bekommen eine Beihilfe gerechte Rechnung, welche sich an den Beihilfesätzen der Hansestadt Hamburg orientiert.

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